Verkehrsschilder nach StVO
Verkehrszeichen sind einer der wichtigsten Bestandteile des Straßenverkehrs. Sie sorgen nicht nur für ein sicheres und geregeltes Miteinander, sondern auch für ein genormtes und einheitliches Erscheinungsbild. Deshalb müssen die im Straßenverkehr eingesetzten Verkehrszeichen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechen. In Deutschland regeln mehr als 650 verschiedene Verkehrsschilder den Verkehr. Bundesweit sollen es mehr als 20 Millionen aufgestellte Verkehrszeichen sein. Dazu kommen noch etwa 3,5 Millionen Wegweiser, Schilderkombinationen und Kilometerschilder sowie Stationszeichen.
Wo müssen Verkehrsschilder aufgestellt sein?
In Deutschland müssen Verkehrszeichen rechts von der Fahrbahn aufgestellt werden. Sollten Sie nur für einzelne Fahrstreifen gelten, dann werden sie in der Regel über diesen angebracht.
Bei der Aufstellung sollte der Sichtbarkeitsgrundsatz gewahrt sein. Das bedeutet, dass ein Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt durch einen schnellen, beiläufigen Blick zu jeder Zeit das ihn betreffende Verkehrszeichen sehen können muss.
§ 40 bis 42 der StVO beschreibt die Funktion und die Aufstellsituation von Gefahrenzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
§ 40 StVO – Gefahrenzeichen: Sie mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation. Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein. Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrenstelle ( z.B. rechts vor links).
§ 41 StVO – Vorschriftzeichen: Sie müssen direkt dort stehen, wo die Anordnung zu befolgen ist (z.B. Stoppschild).
Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
§ 42 StVO – Richtzeichen: Wie die Vorschriftzeichen stehen sie an dem Ort, wo sie zu befolgen sind. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
Reflexionsklassen und deren Einsatzbereich
Die StVO gibt vor, dass nur Verkehrszeichen in reflektierender Ausführung nach DIN 67520 verwendet werden dürfen. Je nach Einsatzort ist zwischen den Reflexionsklassen RA1, RA2 und RA3 zu wählen. Dabei haben Schilder mit der Reflexionsklasse RA1 die geringste und RA3 Schilder entsprechend die höchste Leuchtdichte.
Verkehrszeichen mit der Reflexionsklasse RA1 werden meist in verkehrsberuhigten Bereichen verwendet, wie z.B. Betriebsgelände, Parkplätze und Spielstraßen. Die Verkehrsteilnehmer sind hier meist mit sehr geringer Geschwindigkeit unterwegs.
Am meisten werden Verkehrszeichen mit einer Folie der Reflexionsklasse RA2 verwendet. Diese strahlen das Licht intensiver zurück und werden somit auch aus größeren Entfernungen eher und besser wahrgenommen. Sie werden u.a. im Stadtverkehr, auf Land- und Bundesstraßen sowie auf Autobahnen eingesetzt.
Verkehrszeichen mit der Reflexionsklasse RA3 haben die höchsten Reflexionswerte und werden dort eingesetzt, wo aufgrund von hohen Geschwindigkeiten, wie z.B. auf Autobahnen, die Wahrnehmung aus großer Distanz nötig ist. Darüber hinaus werden Sie auch dort eingesetzt, wo das Umfeld aufgrund von externen Lichtquellen hell erleuchtet ist und die Wahrnehmung von Verkehrszeichen dadurch erschwert wird.
Generell lässt sich sagen: Je heller das Umfeld und je höher die Geschwindigkeit, desto höher ist die Reflexionsklasse zu wählen.
Funktionsprinzip eines retroreflektierenden Verkehrsschildes
Um sowohl am Tag, als auch bei Nacht, das gleiche Erscheinungsbild zu gewährleisten, werden retroreflektierende Folien eingesetzt. Die Besonderheit dieser Folien besteht in der Fähigkeit, auftreffendes Licht zurück zur Lichtquelle zu reflektieren. Das von den Fahrzeugscheinwerfern abgestrahlte Licht wird vom Verkehrszeichen zurück zum Fahrzeug reflektiert. In Deutschland werden ausschließlich Reflexfolien mit Freigabe der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eingesetzt.
Zuordnung der Verkehrszeichengrößen zu Geschwindigkeiten
Da die Wahrnehmung von Verkehrsschildern bei höheren Geschwindigkeiten schneller erfolgen muss, ordnet die StVO Verkehrszeichengrößen definierten Geschwindigkeitsbereichen zu:
Form des Verkehrszeichens | Geschwindigkeitsbereich 0 - 20 km/h Größe 1 = 70% |
Geschwindigkeitsbereich >20 - 80 km/h Größe 2 = 100% |
Geschwindigkeitsbereich >80 km/h Größe 3 = 125% |
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Ronde | 420 mm | 600 mm | 750 mm |
Form des Verkehrszeichens | Geschwindigkeitsbereich 20 - 50 km/h Größe 1 = 70% |
Geschwindigkeitsbereich 50 - 100 km/h Größe 2 = 100% |
Geschwindigkeitsbereich >100 km/h Größe 3 = 140% |
Dreieck | SL 630 mm | SL 900 mm | SL 1260 mm |
Quadrat | 420 x 420 mm | 600 x 600 mm | 840 x 840 mm |
Rechteck | 630 x 420 mm 420 x 630 mm | 900 x 600 mm 600 x 900 mm | 1260 x 840 mm 840 x 1260 mm |
Zusatzzeichen | Größe 1 = 70% | Größe 2 = 100% | Größe 3 = 125% |
Höhe 1 | 231 x 420 mm | 330 x 600 mm | 412 x 750 mm |
Höhe 2 | 315 x 420 mm | 450 x 600 mm | 562 x 750 mm |
Höhe 3 | 420 x 420 mm | 600 x 600 mm | 750 x 750 mm |
Befestigung von Verkehrsschildern
Vor allem im Außenbereich muss auf eine sichere Befestigung der Schilder geachtet werden. Eine unprofessionelle Montage kann bei Unwettern und Stürmen schwerwiegende Folgen, in Form von hohen Sachschäden oder verletzten Personen, haben. In der Regel werden Schilder mit einer Rohrschelle an einen Rohrpfosten befestigt – dies gewährleistet einen sicheren Halt.
Da das Schild eine große Angriffsfläche für Wind bietet, muss der Rohrpfosten sicher im Boden verankert werden. Hierzu gibt es unterschiedliche Gründungsarten, die je nach Bodenart und Einsatzzweck unterschiedlich sein können.
Variante 1: In gut verdichteten Böden kann der Rohrpfosten ohne Beton in den Boden eingebracht werden. Ein Erdanker sichert dabei den Pfosten so ab, dass sich dieser nicht verdrehen kann. Hierbei dürfen nur Schilder mit einer max. Größe von 0,75 m² montiert werden.
Variante 2: Das Einbetonieren von Rohrpfosten ist für alle Schildergrößen zulässig und die beste Lösung für eine dauerhafte Aufstellung. Hierbei wird in ein mind. 30 x 30 cm großes Loch ein Fundament aus Beton gegründet, gut verdichtet und der Pfosten wird mit einem Erdanker ebenso gegen ein mögliches Verdrehen gesichert.
Variante 3: Soll ein Schild nur temporär aufgestellt und schnell wieder entfernbar bzw. auswechselbar sein, wird eine Bodenhülse im Boden einbetoniert, in welche der Rohrpfosten hineinpasst. Sollte zwischenzeitlich kein Rohrpfosten aufgestellt werden, kann die Bodenhülse mit einem Blindstopfen verschlossen werden.
Wahl der Rohrpfostenlänge
Um den Sichtbarkeitsgrundsatz zu erfüllen und um keine Gefahr für Fußgänger, Radfahrer oder andere Personen darzustellen, ist eine ordnungsgemäße Aufstellung des Schildes auf eine vorgegebene Höhe erforderlich.
Die erforderliche Pfostenlänge ergibt sich aus der Schildhöhe + erforderlicher Bodenfreiheit + Einbautiefe
Entsprechend der IVZ-Norm sind folgende Bodenfreiheiten einzuhalten:
Wer darf Verkehrszeichen aufstellen?
Die Aufstellung und Einrichtung von Verkehrszeichen für den öffentlichen Verkehrsraum, erfordert eine behördliche Anordnung. Wer ohne die entsprechende Genehmigung Verkehrsschilder im Straßenverkehr aufstellt, der macht sich strafbar. Der Tatbestand der Amtsanmaßung (§132 Strafgesetzbuch) kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden. Entsprechende Beschilderungen dürfen daher nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung aufgestellt werden.
Worauf muss beim Aufstellen von Verkehrsschildern auf Firmengeländen geachtet werden?
Die StVO gilt nicht auf privaten Grundstücken und deshalb dürfen Unternehmen den Verkehr auf ihrem Gelände selber regeln. Sie sind somit nicht zur Verwendung von Verkehrszeichen nach StVO verpflichtet und dürfen z. Bsp. auch Schilder mit eigenen Texten montieren.
Jedoch verzichten viele Betriebe allerdings aus praktischen Gründen auf eigene Verkehrsregeln und ordnen stattdessen die Anwendung der Regeln nach StVO an. In diesem Fall ist dann eine mit der StVO konforme Ausstattung des Betriebsgeländes notwendig.