Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5

Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 „Raumtemperatur“

Die »Technische Regeln für Arbeitsstätten« Raumtemperatur (ASR A3.5) bezieht sich auf Raumtemperaturen in den Räumen, die als Pausen-, Arbeits-, Bereitschafts-, Kantinen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume genutzt werden. Ferner definiert sie den Unterschied zwischen Raum- und Lufttemperatur und beschreibt stattdessen eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur«.

Raum- und Lufttemperatur

Die Raumtemperatur ist ein vom Menschen subjektiv empfundener Wärmeeindruck. Er ergibt sich aus der Lufttemperatur sowie den im Raum befindlichen Temperaturen von Flächen. Insbesondere sind hier neben dem Fenster auch Wände, Decken und Fußböden zu nennen. Anders die Lufttemperatur: Diese ist messbar und kann mithilfe eines Thermometers ermittelt werden. Für sich allein genommen besitzt sie jedoch wenig Aussagekraft. Luftfeuchte und -geschwindigkeit sowie Wärmestrahlung fließen zusätzlich in das sogenannte Klimasummenmaß ein.

Temperatur am Arbeitsplatz

Piktogramm Türschild "Büro"

Die ASR A3.5 unterscheidet zwei Körperhaltungen, die bei der Arbeit vorwiegend eingenommen werden und drei verschiedene Schweregrade der Arbeit, um Richtwerte für die Temperatur am Arbeitsplatz festzulegen. Je nachdem ob sich viel oder wenig bewegt wird und ob die Arbeit als leicht, mittel oder schwer einzuschätzen ist, variiert der Mindestwert der Lufttemperatur von +12 °C bis +20 °C, wobei +26 °C nicht überschritten werden sollten. Im Beispiel: Wer schwere Lasten trägt und sich ununterbrochen in Bewegung befindet, benötigt weniger Lufttemperatur um nicht ins Schwitzen zu geraten, was der Gesundheit schaden könnte. Anders bei vielen Arbeiten im Büro: Durch die vorwiegend sitzende Tätigkeit sinkt der Blutdruck und das Gefühl des Frierens stellt sich rascher ein. Auch hier lauern Gefahren für die Gesundheit.

Zu warm und zu kalt

Genau, wie der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Temperaturen am Arbeitsplatz nicht zu niedrig ausfallen, muss er im Sommer dafür Sorge tragen, dass die (Außen-)Temperaturen nicht zu übermäßiger Hitze in den Arbeitsräumen führen. Zwar haben genügend Fenster zur Verfügung zu stehen, um eine ausreichende Versorgung mit Tageslicht zu gewährleisten, doch darf durch hartnäckige Sonneneinstrahlung keine Überhitzung der Räumlichkeiten eintreten. Entsprechende Maßnahmen an Fenstern wie Jalousien müssen vorhanden sein; auch eine Klimaanlage kann sich als zweckmäßig erweisen.

Außentemperatur liegt über 26 °C

Insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter Schutzkleidung zu tragen haben und schwere Arbeit verrichten müssen, ist der Arbeitgeber gehalten besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Außentemperatur die Höchstmarke für die zulässige Raumtemperatur erreicht. Beispielsweise kann man die allgemeine Raumtemperatur senken, indem die Jalousien für einen längeren Zeitraum als den der direkten Sonneneinstrahlung geschlossen bleiben. So wird ein Aufheizen der Räume vermieden. Dort wo es machbar ist, sollten Kleidervorschriften gelockert werden. Auch Gleitzeit kann ein erfolgreiches Mittel sein, um die Angestellten vor gesundheitlichen Schäden durch Überhitzung zu schützen.

Auf Baustellen herrschen besondere Bedingungen

Anders als bei der Arbeit in geschlossenen Räumen verhält es sich auf Baustellen: Handelt es sich um eine Außenbaustelle, sind klimatische Bedingungen, wie sie in der ASR A3.5 festgelegt sind, kaum herzustellen. So ist beispielsweise der Dachdecker im Sommer besonders hohen Wärmegraden ausgesetzt und auch im Winter ist die vorgeschriebene Temperatur am Arbeitsplatz kaum zu erreichen, wenn noch keine Heizanlage installiert ist. So gelten auch für Pausen-, Bereitschafts- und Kantinenräume abweichende Bedingungen: Vorherrschen sollen +18 °C in diesen Räumen. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Temperatur kurzfristig auf +21 °C gesteigert werden kann, wenn die Räume in Benutzung sind.

Diese Abweichung betrifft die beschriebenen Räumlichkeiten, insofern sie nicht als Unterkünfte für die Arbeiter vorgesehen sind.