Zusammenfassung weiterer Verordnungen

Zusammenfassung BGI/GUV-I 8591 Warnkleidung

Um arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, Berufskrankheiten oder sogar Unfällen entgegen zu wirken, hat jeder Unternehmer einschließlich der Führungskräfte die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu deren Verhütung zu treffen. Welche dies in Bezug auf die Warnkleidung genau sind, darauf soll hier einmal eingegangen werden. Da der originale Wortlaut der Rechtsvorschriften aus dem BGI/GUV-I 8591 Warnkleidung meist sehr unverständlich ist, hier eine leicht verständliche Kurzfassung.

In folgenden Bereichen kommt das BGI/GUV-I 8591 Warnkleidung zur Anwendung

Es gibt bestimmte Unternehmen, bei denen eine Gefährdung von Personen vorkommen kann, die von Straßen- und Schienenfahrzeugen herrührt. Dazu gehören folgende Tätigkeitsbereiche:
• Brückeninstandsetzungsarbeiten
• Die Sicherung von Baustellen
• Die Grün- und Gehölzpflege
• Die Straßenreinigung
• Die Instandhaltung von abwassertechnischen Anlagen
• Der Winterdienst
• Vermessungsarbeiten
• Die Abfallsammlung

Alle diese Tätigkeiten werden in der Nähe des Verkehrsbereichs oder außerhalb von Absperrungen durchgeführt!

Aber auch folgende Arbeiten fallen unter die Rechtsvorschriften BGI/GUV-I 8591 Warnkleidung:
• In Gleisanlagen von Schienenbahnen
• Bei der Durchführung des Bahnbetriebes
• Instandsetzungs-, Abschlepp- und Bergungsarbeiten, die Gefahrbereich des fließenden Verkehrs durchgeführt werden
• Instandsetzungsarbeiten, die zwar auf dem Werksgeländer aber dennoch im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs stattfinden
• In Containerterminals
• Bei Hafenarbeiten, egal ob auf einem Schiff oder im Packhallenbereich
• In ausgewiesenen Flughafenbereichen
• Beim Einweisen von Fahrzeugen

Im nächsten Absatz geht es um die Pflichten sowohl des Unternehmers als auch des Angestellten.

Zunächst heißt es im Grundsatz 3.1: Alle Gefährdungen sind von vornherein durch technische und organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Sollten diese nicht genügend Schutz bieten oder sogar unmöglich sein, müssen Angestellte laut § 4 Arbeitsschutzgesetz, durch eine geeignete PSA (persönliche Schutzausrüstung) wie etwa Warnkleidung, geschützt werden.

Wann und welche Warnkleidung letztlich zum Einsatz kommen muss, muss der Unternehmer laut § 5 Arbeitsschutzgesetz, durch eine Gefährdungsbeurteilung herausfinden. Zusammengefasst muss Warnkleidung immer dann getragen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine Person übersehen werden kann, egal ob am Tag, in der Dämmerung oder bei Nacht! Welche Eigenschaften die Schutzkleidung neben der höheren Sichtbarkeit noch aufweisen muss, hängt natürlich von der Gefährdungsbeurteilung ab.

Hier die wichtigsten Kriterien, die sie erfüllen sollte:
• vor Nässe, Wind, Kälte, UV-Strahlung schützen
• vor mechanischen und chemischen Einwirkungen schützen
• vor Einwirkungen durch biologische Arbeitsstoffe schützen

Laut § 29 UVV „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) muss jeder Unternehmer seinen Angestellten genügend PSA zur Verfügung stellen und diese muss:
• individuell angepasst werden
• ausschließlich von einer Person benutzt werden
• regelmäßig kontrolliert werden
• regelmäßig gepflegt und gereinigt werden
• ordnungsgemäß aufbewahrt werden
• sicherheitsgerecht benutzt werden

Außerdem hat der Unternehmer die Pflicht, seine Angestellten in den richtigen Gebrauch der Schutzkleidung einzuweisen.

Sollte der Angestellte Mängel an der Schutzkleidung feststellen, so muss er diese laut § 30 Abs. 2 UVV „Grundsätze der Prävention“ BGV/GUV-V A1, dem Unternehmer unverzüglich melden. Schutzkleidung unterliegt aber auch gewissen Anforderungen und dementsprechend muss sie wenigstens ein CE-Kennzeichen aufweisen. Außerdem muss sie Gefährdungen verhüten und nicht etwa andere Gefährdungen hervorrufen (also so angepasst sein, dass sie nicht etwa in eine Maschine hineingezogen werden kann). Auch soll sie den Arbeitsplatzbedingungen angepasst sein (wenn erforderlich z.B. einen Schnittschutz beinhalten).

Damit Warnkleidung allen Anforderungen entspricht, muss sie genormt sein (DIN EN 471 „Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen“)!

Zusammenfassung “Anforderungen an Gehbereiche”

Insgesamt sind vier Bereiche maßgeblich für die Sicherheit von Gehbereichen. Das sind Richtwerte für eine geometrische Gestaltung, Trittsicherheit von Bodenbelägen, Beleuchtung und vorgeschriebene Kennzeichnung, wenn Gefahrenstellen auftreten.

Die geometrische Gestaltung – Richtwerte

War in der Vergangenheit der Fokus für Sicherheit in Gehbereichen auf Unfälle durch Ausrutschen gelegt, werden die Vorschriften nun ergänzt durch Gefahren, die den Menschen beispielsweise durch Stolpern, Umknicken und Fehltreten ereilen können. Unter Fehltreten versteht man den Tritt ins Leere und das Abrutschen von Treppenstufen oder Podesten. Auch eine unzureichende Kennzeichnung von Stufenkanten oder Ausgleichsstufen gehört dazu, sowie ein gestörter Gangrhythmus beim Treppensteigen. Fehltreten ist oftmals der Auslöser für schwerere Verletzungen wie sie beim Stolpern und Umknicken entstehen und letztendlich gar zum Absturz führen können.

Bodenbeläge sollen trittsicher sein

Im Arbeitsbereich gelten in der Hauptsache zwei Anforderungsklassen: die R-Gruppe, die eine Bewertung der Rutschgefahr angibt sowie die V-Kennzahlen, die eine Aussage bezüglich der »Kennzahl für das Mindestvolumen des Verdrängungsraumes« darstellen. Dabei handelt es sich in der Praxis um Bodenbeläge, die Schmutz in großer Menge aufnehmen können, ohne dadurch in ihrer Rutschsicherheit beeinträchtigt zu werden. Es ist vereinfacht ausgedrückt mit einem Schuhsohlen- oder Reifenprofil vergleichbar, die beide viel Schmutz in ihren Rillen fassen und dennoch Haftung versprechen.
Je nach Ort der Nutzung sind R-Werte von R9-R11 anzustreben. Bei den V-Kennzahlen herrscht jedoch Einigkeit: Hier ist V4 gefordert.

Beleuchtung der Gehbereiche

Mangelhafte Beleuchtung hat sich als eine der Hauptursachen für Sicherheitslücken im Gehbereich herausgestellt, weshalb hier umfangreiche Richtwerte einzuhalten sind. Je nachdem, ob sich der Gehbereich im Inneren eines Gebäudes oder im Freien befindet, gelten unterschiedliche Richtwerte. Genaue Zahlen sind der der Arbeitsstättenverordnung, der Handlungshilfe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik LV 41 sowie den Regelungen der Unfallversicherungsträger zu entnehmen.

Gefahrenkennzeichnung

Sind die Risiken von Dauer muss die Kennzeichnung in den Farben gelb-schwarz vorgenommen werden. In Form von Bändern oder Streifen sind gelb-schwarze Kennzeichnungen an besonderen Gefahrenstellen anzubringen. Ist die Kennzeichnung rot-schwarz, liegt eine vorübergehende Gefahrenstelle vor, die ebenfalls der Kennzeichnungspflicht unterliegt.

Zusammenfassung BGI 694 – Leitern und Tritte

Die BGI 694 ist die Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten und richtet sich vor allem an Unternehmer, deren Beschäftigte mit tragbaren Leitern und Tritten arbeiten müssen. Der Arbeitgeber muss die Leitern und Tritte aber nicht nur bereitstellen, sondern ist auch für die Sicherheit bei deren Benutzung verantwortlich.

Als Erstes muss er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abwägen, ob ein anderes Arbeitsmittel sicherer wäre und die örtlichen Gegebenheiten dessen Benutzung zulassen. Nur wenn dies auszuschließen ist, beispielsweise bei Arbeiten in einem engen Treppenhaus, engen Räumen, engen Regalgängen etc., ist die Benutzung einer Leiter oder eines Trittes gerechtfertigt. Sicherere Arbeitsmittel wie etwa Hubarbeitsbühnen, Gerüste, hochziehbare Personenaufnahmemittel oder Arbeitskörbe in Verbindung mit Gabelstaplern sind nach Möglichkeit immer zu bevorzugen.

Um einen geeigneten Zugang zu einem Arbeitsplatz zu wählen, müssen folgende Fragen beantwortet werden:
• Wie groß ist der zu überwindende Höhenunterschied?
• Wie oft und wie lange wird der Zugang durchschnittlich benutz?
• Wie sehen die Fluchtmöglichkeiten bei drohender Gefahr aus?
• In welchem Umfang sind Werkzeug- und Materialtransporte zu erwarten?

Sind alle diese Fragen beantwortet, muss noch sichergestellt werden, dass keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen. Diese könnten sein:
• Das Aufstellen einer Leiter neben einer ungesicherten Öffnung!
• Verkehr, der innerbetrieblich stattfindet!
• Die Leiter steht direkt an einer Absturzkante oder neben einem Geländer zu einer tiefer gelegenen Ebene!

Auch dann, wenn die Arbeiten nur kurzzeitig, von geringem Aufwand und geringer Gefährdung sind, dürfen Leitern und Tritte verwendet werden. Allerdings müssen alle bereitgestellten Leitern und Tritte:
• das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit aufweisen.
• regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.

Zusammenfassung BGR 216 – Sicherheitsleitsysteme

Die berufsgenossenschaftliche Regel (BGR) 216 soll dem Unternehmer dabei helfen, optische Sicherheitsleitsysteme nach staatlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften umzusetzen. Nur wenn der Unternehmer diese BG-Regeln auch beachtet, kann er sicher sein, alles getan zu haben, um den Gesundheitsschutz und die Sicherheit seiner Angestellten zu gewährleisten. Die BGR 216 ist eine Erweiterung der BGR 131 “Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme”, die aufgrund technischer Weiterentwicklungen und größerer Ereignisse nötig wurde.

Dabei handelt es sich um Leitsysteme, die elektrisch betrieben und Licht speichernd sind und vor allem dort benötigt werden, wo Menschen durch einen Ausfall der künstlichen Beleuchtung gefährdet sein könnten. Kurz gesagt: Diese Leitsysteme führen Personen bei Gefahr durch Kennzeichnungen, Markierungen, Richtungsangaben und Sicherheitszeichen entweder zu einem Ausgang oder zumindest in einen sicheren Bereich.

Welches optische Leitsystem in einem Unternehmen zwingend erforderlich ist, richtet sich nach einer vorangegangenen Gefährdungsermittlung und -beurteilung. In den meisten Betrieben ist ein einfaches optisches Sicherheitsleitsystem nach § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (BGV A8) ausreichend.

Manchmal muss es aber ein dynamisches Leitsystem sein, welches bei einem Brand so reagieren kann, dass es, wenn nötig, die vorgegebene Fluchtrichtung ändern kann. Doch der Schwerpunkt der BGR 216 liegt in den bodennahen Sicherheitsleitsystemen und konkretisiert diese staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften:
• § 7 Abs. 4 und § 19 Sätze 2 und 3 Arbeitsstättenverordnung
• § 7 Abs.2, § 14, § 19 Abs.3, § 30 Abs.2 und § 39 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” und § 2 Nr. 11 und § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz”
• § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz

Zusammenfassung GefStoffV – Gefahrstoffverordnung

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, kurz GefStoffV, hat das Ziel, sowohl den Menschen als auch die Umwelt vor Schädigungen durch Gefahrstoffe zu schützen. Sie regelt:
• Wie gefährliche Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind und wie sie sicher verpackt werden.
• Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Beschäftigte und andere Menschen beim Umgang mit Gefahrstoffen zu schützen.
• Welche Beschränkungen beim Herstellen und Verwenden gefährlicher Stoffe zu beachten sind.

Doch die GefStoffV findet auch dann Anwendung, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit der Beförderung gefährlicher Stoffe zusammenhängen. Allerdings nicht für:
• Private Haushalte
• Biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung
• Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen

Diese Gefahrstoffe fallen unter die GefStoffV:
• Gefährliche Stoffe nach § 3
• Stoffe die explosionsfähig sind
• Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die einer zusätzlichen Kennzeichnung bedürfen ( Richtlinie 96/59/EG des Rates, Verordnung(EG) Nr. 596/2009, Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)
• Stoffe, die durch ihre physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften oder bei der Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden könnten
• Stoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
• Stoffe die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend eingestuft wurden ( Richtlinie 67/548/EWG des Rates, Richtlinie 2009/2/EG)

Die Konzentrationsgrenzen solcher Stoffe sind hier festgelegt und nachzulesen:
• Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3
• Richtlinie 1999/45/EG in Anhang II Teil B

Zusammenfassung ADR – gefährliche Güter

Das ADR ist die Bezeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße und regelt den kompletten Ablauf. In der ADR sind besondere Vorschriften für den Straßenverkehr in Form der Verpackung, Ladungssicherung aber auch der Kennzeichnung von Gefahrgut enthalten.

Das ADR wurde unter Anleitung der UNECE am 30. September 1957 in der Schweiz (Genf) beschlossen, trat jedoch erst knapp 10 Jahre später, am 29. Januar 1968 in Kraft. Zu den Staaten, die das ADR unterzeichneten gehören auch Deutschland und Frankreich. Die Wirksamkeit des ADR trat jedoch erst mit der Umsetzung des nationalen Rechts in den jeweiligen Ländern ein. In der heutigen Zeit ist dies einfacher und unkomplizierter geregelt. Alle Staaten die der EU heute angehörigen, haben sich auch gleichzeitig der EU-Verordnung unterworfen, hierzu zählt auch die ADR.

Das ADR wird im Rhythmus von 2 Jahren immer den neusten technischen, aber auch juristischen Erkenntnissen angepasst, so dass diese immer auf den neusten Stand sind und hier keine Probleme entstehen. Das ADR regelt zum Beispiel die Einstufung der Güter, die transportiert werden müssen aber auch den Bau von verschiedenen Behältern, Tanks und Fahrzeugen. Eine weitere wichtige Thematik ist die Befreiungen von der Einhaltung der Regeln. Diese Ausnahmen sind an strenge Bedingungen geknüpft.

Zusammenfassung WEEE – Entsorgung elektronische Ausrüstung

WEEE ist die Abkürzung für Waste of Electrical and Electronic Equipment und bedeutet übersetzt so viel wie Entsorgung der elektrischen und elektronischen Ausrüstung. Ziel dieser EG-Richtlinie 2002/96/EG ist es, die Entsorgung von Elektronikschrott mehr in die Verantwortung der Hersteller zu geben, um letztlich dafür zu sorgen, dass die Mengen verringert werden und dieser Schrott zumindest umweltverträglich entsorgt wird.

So sieht die ¬WEEE-Kennzeichnung im Einzelnen aus:
• Jedes Gerät muss so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist
• Müssen bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte getrennt gesammelt werden, muss dieses durch das Symbol einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet werden
• Weitere Hinweise wie etwa der schwarze Balken unter der durchkreuzten Abfalltonne und das Datum der Herstellung oder auch des Inverkehrbringens müssen vorhanden sein

Diese Produktgruppen fallen seit Januar 2003, dem Datum des Inkrafttretens dieser EU-Richtlinie, darunter:
• Große Haushaltsgeräte wie etwa Kühlschränke, Gefrierschränke und Elektroherde
• Kleine Haushaltsgeräte wie etwa Staubsauger, Mixer und Toaster
• Büro und Kommunikationselektronik wie etwa Telefone, Drucker, PC`s
• Unterhaltungselektronik wie etwa CD-Player, Fernsehgeräte und Radios
• Leuchtmittel, hier insbesondere Fluoreszenzröhren.
• Elektrowerkzeuge wie etwa Rasenmäher, Bohrmaschinen und Elektrosägen
• Spiel- und Freizeitgeräte wie etwa Modellrennbahnen, Modelleisenbahnen und Laufbänder
• Medizinische Geräte und Instrumente wie etwa Blutdruckmesser, EKG- und EEG-Messer
• Überwachungsgeräte wie beispielsweise Alarmanlagen
• Automatische Ausgabesysteme, darunter fallen beispielsweise auch Fahrkartenautomaten

Alle EU-Mitgliedstaaten sollten die WEEE-Richtlinie bis zum 13. August 2004 so in ihren jeweiligen Gesetzen umgesetzt haben, dass sie nun ihr eigenes Rücknahmesystem besitzen. In Deutschland werden diese Richtlinien mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umgesetzt.

Zusammenfassung GHS – Kennzeichnung von Chemikalien

Das Globaly Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals (GHS) heißt ins Deutsche übersetzt: Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien. Hierbei handelt es sich um ein global gültiges und einheitliches System, um Chemikalien einzustufen, dementsprechend die Verpackungen zu kennzeichnen oder in Sicherheitsdatenblättern kenntlich zu machen.

Alle Stoffe müssen seit dem 01.12.2010 nach dem GHS-System eingestuft und gekennzeichnet werden. Die früheren “Zubereitungen” werden nun als Gemische bezeichnet und können mit sofortiger Wirkung nach diesem System eingestuft und dementsprechend auch gekennzeichnet werden. Pflicht wird dies allerdings erst ab dem 01.06.2015!

Ziel dieser weltweit gültigen Einstufungsmethode ist es, mittels einheitlicher Gefahrenpiktogramme, sowohl bei der Herstellung, dem Transport als auch der Verwendung von Gefahrstoffen, die Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit so weit wie möglich zu minimieren.

Alle bisher in der EU gültigen Methoden, um Gefahrstoffe zu kennzeichnen, werden ersetzt:
• Frühere Gefahrensymbole sind nun Gefahrenpiktogramme, wenn nötig zusammen mit einem Signalwort wie “Gefahr” oder “Achtung”
• Frühere Risikosätze (R-Sätze) sind nun H-Sätze (Hazard Statements) oder bei besonderer Gefährdung auch EUH-Sätze
• Frühere Signal-Sätze (S-Sätze) werden nun durch P-Sätze (Precautionary Statements) ersetzt

Während die Gefahrensymbole früher orange Quadrate mit schwarzer Zeichnung waren, sind die Gefahrenpiktogramme des GHS nun rot umrandete Rauten mit weißem Hintergrund und der entsprechenden schwarzen Zeichnung.
Hier ein paar Beispiele:
• Eine explodierende Bombe mit der Kodierung GHS01 und dem Signalwort “Gefahr” (danger), weist auf instabile explosive, selbstzersetzliche Stoffe oder Organische Peroxide hin
• Ein Totenkopf mit gekreuzten Knochen, der Kodierung GHS06 und dem Signalwort “Gefahr”, weist auf akute Toxizität hin.
• Eine Flamme über einem Kreis, die Kodierung GHS03 und dem Signalwort “Gefahr”, weist auf Stoffe hin, die entzündend/oxidierend wirken
• Eine Gasflasche, die Kodierung GHS04 und das Signalwort “Achtung” (warning), weist entweder auf Gase unter Druck oder auf verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte, gelöste oder verdichtete Gase hin

Während die meisten Symbole übernommen wurden, gibt es auch ein paar Neue:
• Der Gaszylinder weist auf komprimierte Substanzen hin
• Die schwarze menschliche Büste mit weißem Stern in der Mitte weist nun anstatt des Andreaskreuzes auf eine Gesundheitsgefahr hin
• Das dicke Ausrufezeichen weist auf reizende Stoffe hin