Zusammenfassung DIN 4844

Unter die DIN 4844 fallen alle Verbotszeichen, Gebotszeichen, Warnschilder und Rettungszeichen. Diese Sicherheitskennzeichnungen sollen Unfälle verhüten, die Gesundheit schützen und allgemein der Sicherheit dienen, was vor allem am Arbeitsplatz von außerordentlicher Wichtigkeit ist. Dabei ist die Sicherheitskennzeichnung einheitlich gestaltet und enthält in der Regel keinen oder zumindest nur sehr wenig Text. Dies soll sicherstellen, dass jeder sie verstehen kann, auch diejenigen, die nicht lesen können oder eine andere Sprache sprechen. Die Warnhinweise nach DIN 4844-2, so wie sie auch in der deutschen Unfallverhütungsvorschrift für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vorkommen, sind immer dreieckig, mit einer 60%-Neigung und der Spitze nach oben, die Grundfarbe ist Gelb, sie haben einen schwarzen Rand und das Symbol, welches vor einer speziellen Gefährdung warnt, ist auch immer in Schwarz gehalten.

Diese einzelnen Warnschilder nach DIN 4844-2 gibt es – Warnung vor:
• einer Gefahrenstelle
• feuergefährlichen Stoffen
• explosionsgefährlichen Stoffen
• giftigen Stoffen
• radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen
• schwebender Last
• Flurförderzeugen
• gefährlicher elektrischer Spannung
• gefährlicher optischer Strahlung
• Laserstrahlen
• brandfördernden Stoffen
• nicht ionisierender elektromagnetischer Strahlung
• magnetischem Feld
• Stolpergefahr
• Absturzgefahr
• Biogefährdung
• Kälte
• gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen
• Gasflaschen
• Gefahren durch Batterien
• explosionsfähiger Atmosphäre
• Quetschgefahr
• Kippgefahr beim Walzen
• automatischem Anlauf
• heißer Oberfläche
• Handverletzungen
• Rutschgefahr
• Gefahren durch eine Förderanlage im Gleis
• Einzugsgefahr

Überall dort, wo ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit nicht durch organisatorische oder technische Maßnahmen ausgeschlossen oder zumindest ausreichend eingegrenzt werden kann, müssen laut § 3 der Arbeitsstättenverordnung in Ziffer 1.3 diese Warnschilder gut sichtbar angebracht werden! Dies gilt aber nicht nur in Betriebshallen und auf dem Werksgelände, sondern auch auf Baustellen müssen sowohl die Beschäftigten wie auch eventuelle Besucher auf Gefahrenstellen aufmerksam gemacht und davor gewarnt werden.

Das Anbringen oder Aufstellen solcher Warnschilder ist Gesetz und wird durch die Berufsgenossenschaft in der BGV A8 geregelt. Bei nicht Einhaltung und wenn es dann zu einem Unfall oder einer Verletzung kommt, kann es zu schwerwiegenden Problemen mit der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft kommen. Dies kann für den Unternehmer nicht nur teuer werden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ist ein Warnschild gut sichtbar angebracht und es kommt trotzdem zu einem Unfall, liegt die alleinige Schuld in der Regel beim Betroffenen.