Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

Prüfplakette BGV A3

Prüfplakette BGV A3

Der Arbeitsschutz mit seinen vielfältigen Teilbereichen beruht auf einem umfassenden Regelwerk, zu diesem Regelwerk gehören unter anderem auch die Unfallverhütungsvorschriften (kurz UVV). Unfallverhütungsvorschriften werden von den jeweiligen Berufsgenossenschaften erarbeitet und herausgeben. Sie werden daher auch als berufsgenossenschaftliche Vorschriften (kurz BGV) bezeichnet.

Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind hierbei ein sogenanntes autonomes Recht. Dies bedeutet, dass die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften von den Mitgliedern in den Berufsgenossenschaften eingehalten werden müssen. Grundsätzlich unterscheidet man das berufsgenossenschaftliche Regelwerk in vier unterschiedliche Kategorien:

  • Kategorie A – die allgemeinen Vorschriften zur Arbeitsschutzorganisation
  • Kategorie B – Einwirkungen
  • Kategorie C – Betriebsart und Tätigkeiten
  • Kategorie D – Arbeitsplatz und Arbeitsverfahren

Eine der wesentlichen Vorschriften der BGV ist die BGV A1 (Grundsätze der Prävention), die die absoluten Grundanforderungen an Sicherheit in einem Betrieb beschreibt. Weiterhin bekannte berufsgenossenschaftliche Vorschriften sind die ehemalige BGV A2 (heutige DGUV Vorschrift 2) für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die BGV A3 für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, die BGV A4 für arbeitsmedizinische Vorsorge in den Betrieben, die BGV A8 für Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz sowie die BGV A10 für die Bauwirtschaft. Ergänzt werden die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften durch eine Vielzahl von berufsgenossenschaftlichen Regeln (kurz BGR), durch die berufsgenossenschaftlichen Informationen (kurz BGI) oder durch die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze (kurz BGG).

Bereits seit 2007 ist erkennbar, dass mehr und mehr berufsgenossenschaftliche Vorschriften zu Gunsten der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (kurz TRBS) zurückgezogen werden. Technische Regeln für Betriebssicherheit werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Erarbeitet werden die Technischen Regeln auf arbeitswissenschaftlicher Basis vom Ausschuss für Betriebssicherheit. Dieser Ausschuss für Betriebssicherheit gehört zur Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (kurz BAuA) und berät und unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Technische Regeln für Arbeitssicherheit geben den offiziellen Stand der Technik wieder, sie sind kein autonomes Recht wie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Dies bedeutet für die Praxis, dass Abweichungen zu den formulierten Anforderungen aus den Technischen Regeln für Arbeitssicherheit möglich sind, sofern ein gleichwertiger Ersatz nachgewiesen werden kann.

Damit es zu keiner Doppelregulierung oder zu abweichenden Regulierungen zwischen den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den Technischen Regeln für Arbeitssicherheit kommt, ziehen die Berufsgenossenschaften entsprechend ihre Vorschriften zurück. Betroffen von der Rücknahme sind auch die berufsgenossenschaftlichen Regeln, die Berufsgenossenschaftlichen Informationen sowie die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze.