Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Wie muss ein Arbeitsplatz aussehen? Welche Mindestanforderungen gelten für Sanitäreinrichtungen oder an die Beleuchtung? Die Antwort auf solche Fragen liefert unter anderem die Arbeitsstättenverordnung, die die grundsätzlichen Anforderungen an eine Arbeitsstätte in Deutschland regelt. Doch viele Anforderungen, die sich aus der Verordnung ergeben, sorgen in der Praxis für unterschiedliche Interpretationen. Um einen solchen Konflikt und Fehlinterpretationen zu vermeiden, gibt es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (kurz ASR). Technische Regeln für Arbeitsstätten haben den Zweck, die in der Arbeitsstättenverordnung formulierten Anforderungen an eine Arbeitsstätte zu konkretisieren. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: in der Arbeitsstättenverordnung ist die Ausstattung von Betrieben mit Sanitäreinrichtungen gefordert. Die dazugehörige ASR (ASR 37/1 Toilettenräume) konkretisiert diese pauschale Forderung aus der Verordnung mit gezielten Angaben, zum Beispiel bezüglich der Anzahl, der Ausstattung bis hin zu Mindestabmessungen der Sanitäranlagen.

Für die Ausarbeitung und Veröffentlichung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (kurz BAuA) verantwortlich. In Deutschland gibt es derzeit 16 veröffentlichte Technische Regeln für Arbeitsstätten.

Dies sind unter anderem:

  • die ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
  • die ASR 1.3 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung
  • die ASR A1.5/1.2 Fußböden
  • die ASR A1.6 Fenster, Oberlichter und lichtdurchlässige Wände
  • die ASR A1.7 Türen und Tore
  • die ASR A1.8 Verkehrswege
  • die ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
  • die ASR 2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
  • die ASR A3.4 Beleuchtung
  • die ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme
  • die ASR A3.5 Raumtemperatur
  • die ASR A3.6 Lüftung
  • die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
  • die ASR A4.3 Erste-Hilfe Räume und Mittel zur Erste-Hilfe
  • die ASR A4.4 Unterkünfte

Damit es zu keinen unterschiedlich formulierten Anforderungen oder Abweichungen kommt, sind Technische Regeln für Arbeitsstätten mit anderen wichtigen Vorgaben, wie zum Beispiel DIN-Normen abgestimmt. Dies gewährleistet einen einheitlichen Stand.

Die Einhaltung und Umsetzung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten erfolgt in den Betrieben durch die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter in den Bundesländern, da es um die Einhaltung staatlicher Vorgaben geht. Diese Kontrollen durch die Gewerbeaufsichtsämter können jederzeit und ohne vorherige Anmeldung in den Betrieben erfolgen. Technische Regeln für Arbeitsstätten haben den Rechtsstatus einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Die Vorgaben der ASR sind somit kein Gesetz oder eine Verordnung, sie konkretisieren lediglich ein Gesetz bzw. Verordnung, wie hier die Arbeitsstättenverordnung. Werden bei den Kontrollen durch die Gewerbeaufsichtsämter in den Betrieben Verstöße festgestellt, können diese Verstöße durch das Gewerbeaufsichtsamt geahndet werden. Je nach Schweregrad des Verstoßes ist neben einer Verwarnung auch ein Bußgeld oder sogar die Stilllegung möglich.

Vorgänger der Technischen Regeln für Arbeitsstätten waren die Arbeitsstättenrichtlinien. Gemäß der novellierten Arbeitsstättenverordnung von 2004 verloren die Arbeitsstättenrichtlinien mit jeweiligem Ersatz durch eine Technische Regel für Arbeitsstätten ihre Gültigkeit. Seit dem 31. Dezember 2012 ist keine noch bis dahin existente Arbeitsstättenrichtlinie mehr gültig.