Brandschutztüren und Rauchschutztüren – das sollten Sie beachten!

Nachrüsten von Feuerschutz- und Fluchttüren

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“
Das ist das Grundprinzip von Brandschutz, welches sich aus dem Paragrafen 14 der Musterbauordnung ableitet und in allen Länderbaurechten Einzug gehalten hat. Eine Maßnahme, die zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch, aber auch zur Menschenrettung beiträgt, ist die Freihaltung der Flucht- und Rettungswege durch Brand- und Rauchschutztüren.

Was sind Brandschutztüren und Rauchschutztüren?

Eine Brandschutztür ist nicht automatisch auch eine Rauchschutztür. Eine Brandschutztür verhindert in erster Linie die Brandausbreitung, aber nicht die Rauchausbreitung. Brandschutztüren gibt es in verschiedenen Feuerwiderständen, z.B. T30, T60 oder T90. Das „T“ steht hierbei für Tür und die Angaben von 30,60 oder 90 steht für die Feuerwiderstandsdauer in Minuten. Je nach Gebäude und Gebäudegeometrie kann aber auch ein Rauchschutz erforderlich sein, dies bedeutet, dass die Brandschutztür auch über einen Rauchschutz verfügen muss. Ist dies der Fall, spricht man zum Beispiel von einer T30RS. Das „T“ steht hierbei wie bereits bekannt für Tür, die 30 für die Feuerwiderstandsdauer und das RS für den Rauchschutz.

Es kann aber auch sein, dass nur eine Rauchschutztür ohne einen Feuerwiderstand erforderlich ist, dann spricht man allgemein von einer Rauchschutztür (RS-Tür).

Welche Art der Tür in einem Gebäude erforderlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Baurecht eines Bundeslandes.

Zubehör von Brand- und Rauchschutztüren

Gerade im täglichen Betriebsablauf ist bei vorhanden Brand- und Rauchschutztüren ein Hauptproblem, dass die Türen ständig mittels Holzkeilen oder Mülleimern offen gehalten werden. Dies ist ein unzulässiger und gefährlicher Brandschutzmangel, der umgehend durch die Betriebs- oder Sicherheitsverantwortlichen eines Unternehmens beseitigt werden muss. Denn im Brandfall kann eine solch künstlich offen Gehaltende Brand- und Rauchschutztür fatal sein, da eine ungehinderte Brand- und Rauchausbreitung möglich ist, mit der Folge das die Flucht- und Rettungswege nicht mehr verwendet werden können.

Müssen Brand- und Rauchschutztüren offen sein, so ist dieses mit entsprechendem Zubehör möglich. Unter Zubehör versteht man hierbei eine zugelassene Feststellanlage. Mit einer Feststellanlage kann man Brand- und Rauchschutztüren offen halten, ohne einen zusätzliche Gefahrenherd aufzumachen. Im Brandfall schließen die Brand- und Rauchschutztüren durch die Feststellanlage automatisch. Je nach System wird die Feststellanlage über eine Brandmeldeanlage oder über einzelne Rauchmelder gesteuert und im Brandfall der Schließmechanismus ausgelöst. Feststellanlagen können ohne größere Probleme auch in Bestandsgebäuden verwendet werden, da Feststellanlagen auch auf Basis eines Batteriebetriebs erhältlich sind.

Offenhalten der Flucht- und Rettungswege

Viele Unternehmen, zum Beispiel aus dem Handelsbereich, haben hinsichtlich der Offenhaltung der Flucht- und Rettungswege große Bedenken. Zum Beispiel aus Gründen des Schutzes vor Diebstahl oder wegen der Möglichkeit des unbefugten Betretens eines Gebäudes. Diese Bedenken sind nicht zu vernachlässigen, trotzdem müssen Flucht- und Rettungswege stets offen gehalten werden. Abgeschlossene Türen oder Türen die mit Schlüsselkästen ausgestattet sind, sind verboten und können im Brandfall fatale Folgen haben.

Dennoch gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten seine Brand- und Rauchschutztüren bzw. normalen Türen in einem Gebäude zu sichern und trotzdem eine Offenhaltung gemäß dem Baurecht zu gewährleisten. Eine Möglichkeit ist hierbei zum Beispiel die Sicherung mittels sogenannter Türwächter. Der Türwächter ist hierbei ein kleiner grüner Kasten der unterhalb der Türklinke an der zu sicherten Tür montiert wird. Die Türklinke wird hierbei mittels Türwächter gesichert, ein Drücken der Türklinge ist nicht ohne Wegdrehen des Türwächters möglich. Mit dem Wegdrehen des Türwächters ist automatisch auch ein lautes Alarmsignal verbunden. Türwächter können auch in Bestandsgebäuden verwendet werden, da ihre Stromversorgung mittels Batteriebetrieb erfolgt.

Pflichten beachten!

Damit Brand- und Rauchschutztüren oder Türfeststellanlagen nicht ihre Funktion verlieren, ist eine regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung notwendig. In welchem Umfang die Funktionsprüfungen oder die Wartung der Brand- und Rauchschutztüren erfolgen sollen, ergibt sich aus den jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen sowie aus den Herstelleranleitungen. In der Regel erfolgt eine monatliche Funktionskontrolle, die zum Beispiel vom Brandschutzbeauftragten oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt werden darf, sowie eine jährliche Wartung durch eine speziell sachkundige Person.

Die jeweiligen Funktionskontrollen sowie Wartungen der Brand- und Rauchschutztüren oder der Türfeststellanlagen, sind entsprechend zu dokumentieren.

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