Geänderte BGR/GUV-R 199
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erlässt mit der berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 199 Vorschriften zur Auswahl und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), die für den Fall der Rettung aus Höhen und Tiefen angemessen sind. Es handelt sich hier um Arbeitsschutz für Arbeitnehmer. Betroffen sind diejenigen Beschäftigten, die an Arbeitsplätzen mit Absturzgefahr arbeiten, an anderen schwer zugänglichen Orten sowie gegebenenfalls aus Behältern und engen Räumen gerettet werden müssen.
Die Art der Schutzausrüstung und deren Beschaffenheit
Dem Unternehmer obliegt es, eine Gefährdungseinschätzung zu machen und passend zur Gefahrenstufe PSA mit CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Kennnummer bereitzustellen. Diese entsprechen somit dem Produktsicherheitsgesetz. Die Gefährdungseinschätzung gilt es zu wiederholen, wenn sich die Gefahren ändern. Falls notwendig hat das Unternehmen weitere oder andersartige Schutzkleidung bereitzustellen. Dabei sind verschiedene Rettungsszenarien denkbar: Muss beispielsweise ein Rettungsgurt schon bei Aufnahme der Tätigkeit angelegt sein, so kommen laut DGUV Rettungsgurte nach DIN EN 1497 infrage. Muss hingegen die Rettung in Eile durchgeführt werden oder kann der in Gefahr Befindliche an seiner Rettung nicht mehr aktiv teilnehmen sind Rettungsschlaufen nach DIN EN 1498 angezeigt.
Rettungshubgeräte und Abseilgeräte
Rettungshubgeräte unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihre Verwendung. Während das Rettungshubgerät der Klasse A allein zum Heraufziehen geeignet ist, kann das Gerät der Klasse B sowohl heraufziehen als auch hinablassen. Bei den Abseilgeräten ergibt sich eine weitere Unterteilung in Klassen dadurch, dass diese auf das Körpergewicht und auf die Höhe abgestimmt werden müssen. Vorsicht: Abseilgeräte der Klasse D dienen nur einer einmaligen Verwendung!
Anschlageinrichtungen und -hilfen
Die BGR 199 der DGUV stellt verschiedene Möglichkeiten vor, wie ein Anschlag durchgeführt werden kann. Ausschlaggebend sind stets die Bedingungen, unter denen ein Gefährdeter gerettet werden muss. Entsprechend macht die BGR 199 Vorschläge, welches Material geeignet ist, um die Anschlageinrichtung zu befestigen. Maßgebliche Entscheidungshilfe bietet hier die DIN EN 795. Des Weiteren klärt die Regel über Anschlaghilfen auf, die sich temporär nutzen lassen und vor Ort zu finden sind.
Rettungsbeispiele aus Höhen, Tiefen und unter besonderen Bedingungen
Zur Erläuterung der in den vorangegangenen Kapiteln dargestellten Hilfsmittel und deren Einsatz stellt die DGUV in einem weiteren Kapitel verschiedene Rettungssituationen vor, die täglich eintreten können. So wird beispielsweise die Rettung aus einem Schacht beschrieben, lernt der Leser die Rettung aus einer Steigschutzeinrichtung kennen oder zeigt die Rettung von frei hängenden Personen. Der Einsatz der Schutzausrüstung und deren Benutzung werden durch reiche Bebilderung selbst dem Laien verständlich.
An die Benutzer von PSA
Zunächst: Die Benutzung ist bestimmungsgemäß durchzuführen. Das schreibt § 15 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz dem Arbeitnehmer vor. Dem Unternehmer kommt die Pflicht zu, den Arbeitnehmer, der sich durch seine berufliche Tätigkeit in Gefahr begibt, in der Benutzung der Schutzausrüstung zu unterweisen. Er sollte bei der Unterweisung sowohl auf die entsprechende Verordnung als auch auf weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken hinweisen.
Der Arbeitnehmer ist gut beraten, sich von der Produktsicherheit seiner PSA persönlich zu überzeugen. Das Produktsicherheitsgesetz schreibt zum Beispiel die Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen vor, weist allerdings auch drauf hin, dass die vierstellige Kennnummer ein weiteres Sicherheitskriterium darstellt. Die Richtlinie schreibt vor, dass diese Kennzeichnung auf allen Bestandteilen der Schutzausrüstung sichtbar vorhanden sein muss. Nach BGR 199 der DGUV ist die zu einer PSA gehörende Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Sie auch zu lesen und zu befolgen ist eine Frage des gesunden Menschenverstandes!