Wissenwertes zum betrieblichen Notfall

Brandschutzhelfer
Jeder Arbeitnehmer hofft, einen Notfall am Arbeitsplatz niemals miterleben zu müssen. Die vorläufige Anzahl an gemeldeten Arbeitsunfällen in Deutschland lag laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung im Jahr 2013 bei 889.276. Bei einem Arbeitsunfall sollte jeder Mitarbeiter vorbereitet sein, um richtig zu handeln und auf diese Weise möglicherweise Leben zu retten.

Gefährdungsbeurteilung und Prävention

Grundsätzlich sind Unternehmen dazu verpflichtet, potenzielle Gefährdungen  durch eine Gefährdungsbeurteilung zu identifizieren. Auf Grundlage dieser sind dann präventive Maßnahmen abzuleiten und vorzunehmen.
Gefährdungsbeurteilungen sollten alle zwei Jahre aktualisiert werden, da mit Veränderung auch neue Gefährdungen einhergehen.

Für eine erhöhte Sicherheit werden Mitarbeiter des Unternehmens als Ersthelfer und Brandschutzhelfer ausgebildet. Regelungen und Vorschriften zur Ersten-Hilfe sind im Abschnitt 9.2 BGI 5063-1 – 9.2 zu finden. 

Grundsätzliches zur Ersten Hilfe: Abschnitt 9.2 BGI 5063-1 – 9.2.2

Grundsätzlich muss auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und Betriebszeiten immer eine Notrufzentrale erreichbar sein. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Unfallstelle immer unverzüglich von externen Helfern erreicht werden kann. Zu diesem Zweck werden Alarmpläne installiert.
Die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material (§25, Abs. 2) und Sanitätsräumen (§ 25, Abs. 4) sowie die Regelungen zu Ersthelfern (§26, Abs. 2) und Betriebssanitätern (§27) werden in der BGV A1 definiert.

Ersthelfer und Betriebssanitäter: Abschnitt 9.2 BGI 5063-1 – 9.2.3

In Unternehmen ab zwei Mitarbeitern müssen Ersthelfer ausgebildet und benannt  werden. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer zweitägigen Schulung. Eine solche Schulung ist alle zwei Jahre zu wiederholen, um das Wissen aufzufrischen. Die Anzahl benötigter Ersthelfer regelt Abschnitt 9.2.3 BGI 5063-1.

Brandschutzhelfer

Generell müssen alle Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über Brandgefahren und Brandschutzeinrichtungen sowie das entsprechende Verhalten im Brandfall unterwiesen werden. Auch neue Mitarbeiter sind im Rahmen einer Erstunterweisung zu informieren. Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Durch praktische Übungen und fachkundige Unterweisung ist eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zu unterrichten und als Brandschutzhelfer zu benennen. Die Anzahl an benötigten Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings spielen auch zusätzliche Faktoren wie beispielsweise die Art des Unternehmens oder die Brandgefährdung eine Rolle.  Aus einer normalen Bürobenutzung resultiert in der Regel ein Anteil von circa 5% benötigten Brandhelfern.

Pflicht zur Hilfeleistung

An erster Stelle steht der Selbstschutz. Dennoch – jeder ist verpflichtet im Notfall Hilfe zu leisten – dies gilt nicht nur für Ersthelfer. Die sogenannte Rettungskette beschreibt die Organisation von Hilfemaßnahmen im Unternehmen. Zudem müssen alle Mitarbeiter Kenntnis vom Ablauf einer Rettung im Unternehmen haben sowie über die Kontaktdaten von internen und externen Ansprechpartnern informiert sein.