Barrierefreie Sicherheitskennzeichnung

Barrierefreie Flucht- und Rettungswege

Anforderungen an die Gestaltung von Arbeitsplätzen

Mit Erscheinen der technischen Regel für Arbeitsstätten „Barrierefreie Gestaltung  von Arbeitsstätten“ (ASR V3a.2) werden die Anforderungen  des § 3a 2 der Arbeitsstättenverordnung zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf Ihren Arbeitsplatz konkretisiert.


Die nun vorliegende Erstausgabe beinhaltet neben den Ausführungen zum Ziel und Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen sowie allgemeinen Informationen zur Planung und Durchführung von Maßnahmen, ebenfalls die ersten beiden Anhänge. Diese beziehen sich  auf sonstige technische Regeln für Arbeitsstätten, deren Anforderungen hierdurch erweitert werden. Hierbei referenziert die Anhang-Nr. die Nummer der in Bezug genommenen technischen Regel für Arbeitsstätten. Dem sich gesetzten Ziel folgend, alle ASR auf die Belange der beschäftigten Menschen mit Behinderung zu überprüfen, werden weitere Anhänge folgen. (nähere Informationen hierzu: nullbarriere.de)

 

Die unter Punkt 3 „Allgemeines“ der ASR V3a.2 aufgeführten Anforderungen
zur Planung und Durchführung von Maßnahmen; im Wesentlichen

  • Anforderung zum vorrangigen Einsatz technischer Maßnahmen
  • Möglichkeiten zur Information des Arbeitsgebers in Bezug auf das nicht offensichtliche Vorliegen einer Behinderung und deren Auswirkung auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

Maßnahmen zum Ausgleich nicht mehr ausreichend vorhandener Sinnesfähigkeit (Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzip) sowie zum Ausgleich nicht ausreichender motorischer Fähigkeiten z.B. das Öffnen einer Tür mechanisch mit Türgriffen und elektromechanisch mit Tastern oder durch Näherungsschalter werden basierend auf Punkt 5 „Maßnahmen“ der ASR V3a.2 in den Anhängen themenspezifisch konkretisiert. Am Ende eines jeden Absatzes in den Anhängen erfolgt ein in Klammern gesetzter Bezug auf den entsprechenden Abschnitt der jeweiligen ASR.

So steht im Mittelpunkt des Anhang A1.3:
Ergänzende Anforderungen  zur ASR A1.3„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ die Wahrnehmung von Sicherheitskennzeichnung.
Unter Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzip und der damit verbundenen Direktive, dass

  • Für Beschäftigte, die visuelle Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise taktile oder akustische Zeichen bzw.
  • Für Beschäftigte, die akustische Zeichen nicht wahrnehmen können, ersatzweise  taktile oder visuelle Zeichen einzusetzen sind, werden erforderliche Maßnahmen aufgezählt und beispielhaft erläutert.

Wesentliche Anforderungen unter entsprechenden Voraussetzungen sind:

    • taktile oder hörbare Darstellung der Sicherheitsaussagen der Sicherheitszeichen für Beschäftigte mit Sehbehinderung, z.B. mit funkgestützten Informations- oder Leitsystemen.
    • Vergrößerung von Sicherheitszeichen sowie der der Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen.
    • Anbringung von Sicherheitszeichen auf Augenhöhe für Rollstuhlfahrer und Kleinwüchsige.
    • Taktile Kennzeichnungen für Blinde in einem ausreichendem Abstand von von Hindernissen und Gefahrenstellen.
    • Taktile Ausführung von am Boden angebrachten Fahrbahnbegrenzungen für Blinde.
    • Taktile oder visuelle Darstellung der als Schallzeichen vorhandenen Sicherheitsaussagen für Beschäftigte mit Hörbehinderung, z.B. Vibrationsalarm.

 

Anhang A 2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3

„Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ enthält besondere Anforderung
bei der Festlegung der Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge für Personen mir Behinderung.

Hierzu gehören:

      • Detaillierte Angaben zu Mindestbreiten von Fluchtwegen (Wichtig: die Angaben weichen von den derzeitig enthaltenen Angaben in ASR A2.3 ab).
      • Angaben zu freien Bewegungsflächen vor Türen und Toren und deren erforderlichen Anfahrbarkeit.
      • Prüfung des Türdrückers bei Wandstärken größer 0,26 m bei zusätzlichen.

Einschränkungen der Hand-/Arm-Motorik

    • Prüfung auf einen ausreichenden Kontrast  zwischen Wand und Tür sowiei zwischen Bedienelement und Türflügel bei Einschränkung der visuellen Wahrnehmung.
    • Maßnahmen bei zu erwartenden kurzfristigen Aufenthalt von Personen mit Gehhilfe oder Rollstuhlbenutzern in Treppenräumen in gesicherten Bereichen.
    • Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten mit Behinderung bei der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen und der Übermittlung der sicherheitsrelevanten Informationen, z.B. Flucht- und  Rettungspläne so anzubringen, dass diese von Rollstuhlbenutzern und Kleinwüchsige aus Ihrer Augenhöhe erkennbar sind.
    • Alternativer Fluchtweg für Rollstuhlbenutzer oder Personen mit Gehhilfe, wenn allgemeiner Fluchtweg durch Schrankenanlagen mit Drehkreuz führt. (Wichtig: die Angaben weichen von den derzeitig enthaltenen Angaben in ASR A2.3 ab).
    • Detaillierte Angaben zu Bedienelementen einschließlich deren Entriegelungseinrichtungen und deren Betätigung durch Rollstuhlbenutzer mit zusätzlicher Einschränkung Hand-/Arm- Motorik.
    • Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzip bei Alarmierung von Beschäftigen mit Seh- oder Hörbehinderung.
    • Hinweise auf besondere organisatorische Maßnahmen im Falle der Räumung bzw. Flucht und den diesbezüglichen Übungen.

 

Vollständiger  Text der ASR V3a.2:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-V3a-2.html
Weiterführende Informationen:
www.baua.de
www.nullbarriere.de