Neue Arbeitsstättenregeln A4.2

ASR A4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume

Seit dem 31.August 2012 gelten die neuen Arbeitsstättenregeln (ASR) A4.2, welche genau vorgeben, wo Pausen – und/oder Bereitschaftsräume vorhanden zu sein haben, wie diese beschaffen sein müssen und sogar wie die Einrichtung auszusehen hat. Diese Arbeitsstätten Richtlinie löst die bis dahin geltende Arbeitsstättenverordnung 29/1-4 ab.

Die neue ASR A4.2 im Detail

Laut der ASR A4.2 sind Pausen- und Bereitschaftsräume extra für die Mitarbeiter bereitgestellte abgeschlossene Räume, in denen sie sich während der Arbeitspausen erholen oder sich innerhalb ihres Bereitschaftsdienstes aufhalten können. Gibt es Schwangere oder stillende Frauen im Betrieb, so können diese sich dort ausruhen, hinsetzen oder sogar hinlegen.

Jeder Betrieb und jedes Unternehmen, das mehr als zehn Mitarbeiter hat, ist verpflichtet, Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Auch wenn weniger Angestellte vorhanden sind, die Arbeiten aber ein erhöhtes Sicherheits- oder Gesundheitsrisiko haben, wie etwa beim Umgang mit Gefahrstoffen, starker Hitze- oder Lärmbelästigung, muss den Arbeitnehmern ein Pausenraum eingerichtet werden.

Nach dieser neuen Arbeitsstätten Richtlinie kann immer dann, wenn bereits vorhandene Räume, egal ob Büro- oder Arbeitsräume, dieselben Bedingungen erfüllen (Ruhe, Sitz- bzw. Liegemöglichkeiten usw.) auf die Einrichtung eines extra Pausenraums verzichtet werden.

Hier die Anforderungen an Pausenräume nach der neuen ASR A4.2:

  • er muss innerhalb von 5 Gehminuten von allen Angestellten zu erreichen sein.
  • er muss mindestens 6 qm groß sein und jedem Benutzer mindestens 1 qm Fläche bieten, inklusive Sitzgelegenheit und Tisch.
  • da auch ein Pausenraum den Arbeitsstättenregeln A3.4 »Beleuchtung«, A3.5 »Raumtemperatur« und A3.6 »Lüftung« unterliegt, muss ausreichend Tageslicht, Belüftung und Beleuchtung vorhanden sein.
  • weder Staub, Dämpfe, Gerüche noch Vibrationen dürfen in den Pausenraum dringen.

Gibt es im Betrieb oder Unternehmen keine Kantine, gehört folgendes Inventar in jeden Pausenraum:

  • Herd, Ofen oder Mikrowelle, damit Speisen erwärmt werden können.
  • ein Kühlschrank.
  • ein Mülleimer mit Deckel.

Ist allerdings ein Speiseraum oder eine Kantine vorhanden, wo kein Verzehrzwang herrscht, besteht auch die Möglichkeit, dass dieser als Pausenraum verwendet werden kann. Wenn der Bedarf besteht, sollte jeder Pausenraum auch immer ein Waschbecken und einen Wasserhahn besitzen, damit die Möglichkeit des Händewaschens oder des Erhalts von Trinkwasser gegeben ist.

Alle vorher beschriebenen Anforderungen muss laut der neuen Arbeitsstätten Richtlinie auch ein Bereitschaftsraum mitbringen, wenn sich die Mitarbeiter dort länger als ein Viertel ihrer Arbeitszeit aufhalten (bspw. Rettungsdienste oder Krankenhäuser). Findet die Bereitschaft auch noch in den Abend- oder Nachtstunden statt, kommen folgende Anforderungen hinzu:

  • gepolsterte und abwaschbare Liegemöglichkeiten.
  • nach Geschlechtern getrennte, abschließbare, verdunkelbare und nicht einsehbare Räume.
  • eine Waschgelegenheit.

Dieselben Anforderungen müssen übrigens auch für stillende oder schwangere Mitarbeiterinnen eingehalten werden!