Laut einer Statistik der gesetzlichen Unfallversicherung sind bei jedem fünften Arbeitsunfall die Füße betroffen. Ein Gutachten zur Unfallvermittlung belegt, dass ein geeigneter Fußschutz viele Unfälle verhindern oder die Folgeschäden reduzieren kann.
Trägt ein Arbeitnehmer keinen geeigneten Fußschutz, kann dies nicht nur erhebliche gesundheitliche Folgen nach sich ziehen, sondern auch ein Erlischen des Unfallversicherungsschutzes der Berufsgenossenschaft nach sich ziehen.
Rechtliche Grundlagen
Sicherheitsschuhe gehören zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA). Die Herstellung von PSA wird durch die europäische Richtlinie 89/686/EWG geregelt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei gilt im speziellen Fall von Fußschutz, festzustellen, ob dieser von Nöten ist. Trifft dies zu, gilt es die Anforderungen an den Fußschutz zu ermitteln. Dies wird durch das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt. Eine Konkretisierung erfolgt in der Richtlinie (BGR) 191, welche sich insbesondere auf Fußschutz bezieht. Laut Abs. 3.1.3 der BGR 191 ist Fußschutz zu tragen, wenn „technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen“. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet geeignete Sicherheitsschuhe bereitzustellen sowie den Arbeitnehmer entsprechend einzuweisen. Der Arbeitnehmer ist dann wiederum dazu verpflichtet den Fußschutz auch ordnungsgemäß zu tragen.
Aufgrund unterschiedlicher Gefährdungsarten unterscheiden sich auch die Sicherheitsschuhe in ihren Eigenschaften. Die potenziellen Gefahren am jeweiligen Arbeitspatz bestimmten die Anforderungen an den Sicherheitsschuh. Die BGR 191 definiert unterschiedliche grundlegende Gefährdungsarten, die zu Fußverletzungen führen können.
Generell gilt für Sicherheitsschuhe, dass diese mit einer Zehenschutzkappe ausgestattet sein müssen, welche einer Stoßenergie von 200 Joule und einem Druck von 15 Kilonewton standhält. Zudem existieren spezielle Zusatzanforderungen, welche sich aus der jeweiligen Gefährdung bzw. dem Einsatzbereich ableiten lassen.
DIN EN ISO 20345
Grund- und Zusatzanforderungen an Sicherheitsschuhe legt die DIN EN ISO 20345 fest. Gewisse Zusatzanforderungen treten häufig in Kombination auf, weshalb verschiedene zusammenfassende Kategorien existieren. Die Kategorisierung erleichtert Herstellern eine entsprechende Kennzeichnung und bietet Kunden eine bessere Übersicht.
Gefährdungen | Ursache und Art der Einwirkungen | Auswahlkriterien |
Mechanische Einwirkungen |
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Einwirkung von Elektrizität |
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Thermische Einwirkungen |
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Chemische Einwirkungen |
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Biologische Einwirkungen |
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Zündung explosionsfähiger Atmosphäre |
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Einwirkung durch den Fußschutz |
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Die EN ISO 20345 unterteilt Sicherheitsschuhe in die Sicherheitskategorien SB, S1, S1P, S2, S3 und S5.
Kategorien Sicherheitsschuhe
SB | entspricht den Grundanforderungen beispielsweise an Reißkraft, Abriebwiederstand, Festigkeit, Biegeverhalten, wasserabweisende Eigenschaft und Kraftstoffbeständigkeit. Der Fersenbereich ist offen. |
S1 | entspricht dem Basisschuh plus geschlossenem Fersenbereich, Antistatik, bestimmtes Energieaufladevermögen im Fersenbereich |
S1P | vereint die Eigenschaften des S1 plus Durchtrittsicherheit (durchtrittsichere Einlage) in sich. |
S2 | vereint die Eigenschaften des S1 plus Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme (wasserabweisende Eigenschaft). |
S3 | vereint die Eigenschaften des S2 plus Durchtrittsicherheit plus profilierte Laufsohle. |
S4 | vereint die Eigenschaften des S1, aber als wasserdichter Stiefel. |
S5 | entspricht dem Basisschuh plus Antistatik, enegieraufnahmevermögen im Fersenbereich, Durchtrittsicherheit durch Stahlzwischensohle, profilierte Laufsohle |
Zusatzeigenschaften von Sicherheitsschuhen werden nach DIN EN ISO 20345 durch eine entsprechende Symbolik gekennzeichnet. Hier finden Sie eine Übersicht über die entsprechenden Symbole.
Zusatzeigenschaften Sicherheitsschuhe
A | antistatische Eigenschaft |
AN | Knöchelschutz |
C | leitfähige Schuhe |
CI | Kälteisolierung |
CR | Schnittfestigkeit (nur Schuhoberteil) |
E | Energieaufnahme im Fersenbereich |
FO | Kraftstoffbeständigkeit Obersohle |
HI | Wärmeisolierung |
HRO | Verhalten gegenüber Kontaktwärme |
I | elektrisch isolierende Schuhe |
M | Mittelfußschutz |
P | Durchtrittsicherheit |
SRA | Rutschhemmung auf Boden mit Keramikfliesen mit Natriumlaurylsulfatlösung (SLS) |
SRB | Rutschhemmung auf Stahlboden mit Glycerol |
SRC | Rutschhemmung auf Boden aus Keramikfliesen mit Natriumlaurylsulfatlösung und auf Stahlboden mit Glycerol |
WR | Beständigkeit des gesamten Schuhs gegen Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme |
WRU | Beständigkeit des Schuhoberteils gegen Wasserdurchtritt und Wasseraufnahme |
Die jeweiligen Prüfparameter werden in der DIN EN ISO 20345 festgelegt. Ob ein Schuh den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, ist zumeist in der Lasche des jeweiligen Schuhs verzeichnet. So findet sich dort beispielsweise das Symbol „CE“, die Schutzklasse des Sicherheitsschuhs und der Hersteller. Damit ein Hersteller seinen Sicherheitsschuh mit „CE“ kennzeichnen darf, muss dieser vom TÜV geprüft sein. Das zugehörige Zertifikat wird als EG-Baumusterprüfbescheinigung bezeichnet und gibt an, dass der Schuh den geltenden europäischen Normen entspricht. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist höchstens fünf Jahre gültig und nur solange wie der entsprechende Schuh baugleich dem geprüften Exemplar vertrieben wird. Bei kleinsten Änderungen muss der Schuh erneut getestet werden. Da nicht jeder verkaufte Schuh zuvor überprüft werden kann, bezeugt der Hersteller mit einer CE-Konformitätserklärung die Baugleichheit der verkauften Schuhe mit den getesteten Schuhen.
Grundsätzlich gilt, dass alle Glieder der Lieferkette dazu verpflichtet sind, sich einer ordnungsgemäßen Zertifizierung zu vergewissern – sich also auch die EG-Baumusterprüfung sowie die CE-Konformitätsprüfung bereitstellen zu lassen. Seit Juni muss die EG-Baumusterprüfung nach EN 20345:2011 vorliegen. Ältere Bescheinigungen (EN 20345:2007) sind nicht mehr gültig.