ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände neu!

ASR A2.2

Neue ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“

Jährlich kommt es in der Bundesrepublik Deutschland zu durchschnittlich 200.000 Bränden mit bis zu 600 Brandtoten und Tausenden von Verletzten. Auch wenn die Mehrzahl der Brände und Opfer im privaten Bereich zu beklagen ist, spielt der Brandschutz in den Betrieben und Unternehmen eine große Rolle. Zum einen zum Schutz der Mitarbeiter, aber auch aus wirtschaftlichen Gründen. Denn jeder dritte Betrieb, der von einem Brand betroffen war, muss danach in die Insolvenz. Um dies zu verhindern und um den Schutz der Mitarbeiter gewährleisten zu können, gibt es vonseiten des Gesetzgebers, den Verbänden wie auch von den Berufsgenossenschaften umfassende Gesetze und Regelwerke. Aufgrund den stetig neuen Arbeitsverfahren und veränderten Bedingungen in unserer Arbeitswelt, befinden sich diese Gesetze und Regelwerke in einer regelmäßigen Aktualisierung.

Eine solche Aktualisierung des Regelwerkes fand am 03.12.2012 statt, in dem die neue Arbeitsstättenregel (kurz ASR) A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ erschienen ist. Gegenstand der ASR A2.2 ist die Ausstattung der Betriebe mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen. Mit der neuen ASR A2.2 wird die ASR 13/1,2 sowie zukünftig auch die BGR 133 ersetzt. Nicht das die alten Regelwerke ihren Zweck nicht erfüllt hätten, in der Praxis sorgten sie aber immer wieder für Irritationen. Sei es, was die Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöschgeräten betrifft, die Alarmierung im Brandfall der Mitarbeiter oder zum Beispiel wie man Brandschutzhelfer ausbilden muss.

So errechnet man jetzt Löschmitteleinheiten!

Für die tägliche Praxis der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und den betrieblichen Brandschutzbeauftragten ergeben sich mit dieser Aktualisierung diverse Veränderungen.

Eine wesentliche Veränderung ergibt sich zukünftig für die Löschmitteleinheitenberechnung der Feuerlöschgeräte. Bisher wurden die Brandgefahren in einem Betrieb in den Stufen geringe, mittlere oder große Brandgefahr bewertet, zukünftig beschränkt man sich bei der Bewertung der Brandgefahr nur noch auf die normale oder erhöhte Brandgefahr. Was eine normale oder erhöhte Brandgefahr ist, muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Beispiele zur Brandgefährdung werden in der ASR A2.2 genannt, so ist zum Beispiel ein Büro als normale Brandgefährdung einzustufen. Ferner findet man Hinweise zur Bewertung von Brandgefahren in der TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) sowie in der TRGS 800 (Brandschutzmaßnahmen), die gemäß der neuen ASR A2.2 zur Beurteilung herangezogen werden können.

Ist die Brandgefahr mittels der Gefährdungsbeurteilung ermittelt, erfolgt die Löschmitteleinheitenberechnung wie bisher auch. Lediglich bei der Einbeziehung von Wandhydranten in die Löschmittelberechnung gibt es eine Änderung. Wie bisher können Wandhydranten in einer Arbeitsstätte mit mehr als 400 m² Grundfläche auf die Löschmitteleinheiten angerechnet werden. Statt aber mit 18 Löschmitteleinheiten, werden Wandhydranten nach der neuen ASR A2.2 jetzt mit 27 Löschmitteleinheiten berechnet.

Bei der Anordnung der Feuerlöschgeräte im Betrieb gibt es auch eine Aktualisierung in der ASR A2.2, so ist zukünftig darauf zu achten, dass maximal eine Entfernung von 20 m zwischen den Feuerlöschgeräten liegt. Damit soll eine schnellere Brandbekämpfung ermöglicht werden.

Brandschutz auf der Baustelle

Auch der Brandschutz auf Baustellen wird in der neuen ASR A2.2 berücksichtigt, so müssen zukünftig bei Tätigkeiten wie zum Beispiel feuergefährlichen Arbeiten, ein geeignetes Feuerlöschgerät mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten vorgehalten werden.

Des Weiteren müssen Mitarbeiter die feuergefährlichen Arbeiten wie Schweißen oder Brennschneiden durchführen, in Abständen von drei bis fünf Jahren unterwiesen werden.

Brandmeldeeinrichtungen im Betrieb

Damit Mitarbeiter und Besucher im Brandfall rechtzeitig gewarnt werden, muss der Arbeitgeber eine Branderkennung und Alarmierung sicherstellen. Die Erkennung und Warnung kann durch eine Brandmeldeanlage, durch personenbezogene Warneinrichtungen, Handsirenen oder dergleichen erfolgen. Welche der Möglichkeiten zur Branderkennung und Alarmierung notwendig sind, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Unterweisung der Mitarbeiter- Ausbildung von Brandschutzhelfern

Natürlich macht eine Ausstattung einer Arbeitsstätte mit Feuerlöschgeräten nur einen Sinn, wenn die Mitarbeiter eines Betriebes diese auch im Brandfall bedienen können. Daraus ergibt sich wie bisher auch die Pflicht, seine Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr in der Handhabung der Feuerlöschgeräte zu unterweisen.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit von Brandschutzhelfern, so müssen mindestens fünf Prozent der Mitarbeiter als solche ausgebildet werden. Wobei der Arbeitgeber hierbei zu gewährleisten hat, dass während der Arbeitszeit immer die fünf Prozent an Brandschutzhelfern anwesend sind. Neu ist erstmals die Festlegung der Ausbildungsinhalte in der Brandschutzhelfer-Ausbildung, so sind neben einer praktischen Löschübung, auch Themen wie die Grundlagen vom vorbeugenden Brandschutz, die betriebliche Brandschutzorganisation oder die Funktionsweise der Feuerlöscheinrichtungen ein Ausbildungsbestandteil.