A Schild LKW – was muss ich beachten?

Abfallschild Mülltransport

Kreislaufwirtschaftsgesetz – A Schild LKW

Ab und zu sieht man sie noch, Abfalltransporte im öffentlichen Straßenverkehr mit fehlender Kennzeichnung. Von den Betroffenen kommt häufig aufgrund von Unwissenheit dann die Frage, wie diese Kennzeichnung aussehen soll und auf welcher Rechtsgrundlage diese Forderung beruht?

Die Antwort darauf ist einfach, die Kennzeichnungspflicht von Abfalltransporten ist seit dem Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (kurz KrWG) seit dem 01.06.2012 gültig. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz setzt hierbei geltendes EU-Recht, in der Form der EU- (Abfall-) Richtlinie 2008/98/EG um. Ziel des KrWG ist die einheitliche Regelung und Überwachung der Transportunternehmen, angefangen von der Entsorgung bis hin zum Transport von Abfallgütern. Verfolgt werden die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter anderem mittels der Kennzeichnung der Abfalltransporte, so muss zum Beispiel jedes Transportfahrzeug vorne und hinten jeweils mit einem „A“-Schild (A= für Abfall) ausgestattet werden. Wichtig beim „A“-Schild an einem Transportfahrzeug ist, dass es sich um ein deutlich erkennbares und rückstrahlendes Schild handelt. Betroffen von der Kennzeichnungspflicht nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz sind Abfalltransporte, unabhängig davon ob es sich um deutsche oder ausländische Unternehmen handelt.

Erlaubnis- und Anzeigepflicht und was bedeutet das in der Praxis?

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz ist nicht nur die Kennzeichnungspflicht mit A-Schildern neu, sondern auch die Anforderungen hinsichtlich der Erlaubnis- und Anzeigepflicht der Transportunternehmen. So muss zukünftig je nach Gefährdung die vom Abfall ausgeht, dieses bei der zuständigen Behörde, in der Regel ist dass das Landratsamt, angezeigt und genehmigt werden.

Grundsätzlich wird nach §53 Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfalltransporten unterschieden. Was man im Detail darunter versteht und wie man das im Einzelfall beurteilen kann, wurde in einer Handlungshilfe vom Bundesumweltministerium ausgearbeitet und veröffentlicht. Von dieser Erlaubnis- und Anzeigepflicht betroffen sind alle Unternehmen die gewerbsmäßig Abfall transportieren oder einsammeln. Auch wer nicht gefährliche Abfälle gewerbsmäßig transportiert, muss diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde (in der Regel Landratsamt) anzeigen. Um eine solche Tätigkeit genehmigt zu bekommen, muss das Unternehmen unter anderem seine Zuverlässigkeit nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz nachweisen. Diese Anforderungen gelten auch für Unternehmen, die zum Beispiel Schrott oder Altkleider transportieren.

Bestehende oder befristete Genehmigungen zum Abfalltransport nach alter Rechtslage sind weiterhin gültig. Doch es gibt auch Ausnahmen von der Kennzeichnungs-, Erlaubnis- und Anzeigepflicht für Unternehmen. So sind nicht alle Unternehmen von der Erlaubnis- und Anzeigepflicht nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz betroffen, Handwerksbetriebe die zum Beispiel Bauabfälle von ihrer Baustelle abtransportieren sind ausgenommen. Auch nicht betroffen von der Erlaubnis- und Anzeigepflicht sind öffentliche Unternehmen, darunter fallen beispielhaft öffentliche Entsorgungsbetriebe. Öffentlich bedeutet hierbei, dass es sich um einen Eigenbetrieb der Kommune handeln muss. Entsorgungsbetriebe die nur im Auftrag der Kommunen arbeiten, fallen weiterhin unter die Anforderungen aus dem neuen Gesetz. Allerdings steht in dieser Hinsicht im Jahr 2014 eine Anpassung und Ausweitung der Anzeigepflicht ins Haus. Weitere Informationen dazu finden Sie auf wolkdirekt.com.

Fehlende A-Schilder oder Anzeigen kosten Geld!

Eine fehlende, falsche oder nicht erkennbare Kennzeichnung von Abfalltransporten kann teuer werden, denn seit September 2012 ist diesbezüglich ein Bußgeldtatbestand eingeführt worden. Auch wer nicht der notwendigen Erlaubnis- und Anzeigepflicht gegenüber den Behörden nachkommt, muss mit einem entsprechenden Bußgeld bis hin zur Untersagung entsprechender Transporte rechnen. Gerade Unternehmen, die regelmäßig für Abfalltransporte Subunternehmen einsetzen, sollten beachten, dass auch die Subunternehmen die notwendigen Voraussetzungen hinsichtlich der behördlichen Erlaubnis und Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz erfüllen.

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A Schild klappbar

A Schild klappbar


A Schild starr

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