Gefahrgutsicherung – Neue Punkteordnung greift bei Verstößen

Gefahrgutsicherung

Geänderte Punkteordnung – Verstöße werden nun anders geahndet

Die neue Punkteordnung richtet sich, wie gehabt, auch an Verstöße gegen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Diese werden beispielsweise in Form von nicht gesicherter, als gefährlich geltender Ladung während des Transports begangen.

Jedoch gilt seit dem 1. Mai 2014 eine 3-stufige anstatt einer ehemals 7-stufigen Punkteskala. Mit einem Punktekonto von 1 bis 3 befindet man sich auf der Stufe Vormerkung, 4 bis 5 Punkte werden als Ermahnung, 6 bis 7 als Verwarnung innerhalb der Punkteordnung eingestuft, bis es bei einem weiteren Punkt zum Verlust des Führerscheins kommt. So verliert man nicht mehr wie vorher bei 16, sondern seit diesem Jahr ab 8 Punkten seinen Führerschein.

Gefahrgutsicherungspflicht des Fahrzeughalters

Werden Versandstücke wie Gefahrgüter nicht ausreichend während des Transports gesichert oder mangelt es auch an einer geeigneten Sicherung nicht-gefährlicher Güter, die durch ein Herunterfallen oder Verrutschen die Gefahrgüter beschädigen könnten, erhalten der Fahrzeugführer und die verladende Person jeweils 1 Punkt als Ahndung des Verstoßes. Zudem muss von Seiten des Fahrzeughalters Ausrüstung zum sicheren Gefahrguttransport zur Verfügung gestellt werden, da das Punktekonto andernfalls auch um 1 Punkt ansteigt.

Abbau des Punktekontos

Bis einschließlich der Stufe Ermahnung, bei einem Punktestand zwischen 1 und 5, kann freiwillig ein Seminar zur Fahreignung besucht werden. Möglich ist dies alle 5 Jahre, um so das Konto um maximal einen Punkt schmälern zu können.

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