Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische, die aufgrund ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften für Mensch und Umwelt gefährlich sein können. Schriftliche Betriebsanweisungen dienen dabei der sicheren und korrekten Handhabung solcher Stoffe.

Die Anforderung zur Erstellung von Betriebsanweisungen ergibt sich aus § 14 der GefStoffV.
Die TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ konkretisiert die Anforderungen hinsichtlich der Inhalte und Informationspflichten.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten beratend zur Seite stehen; in jedem Fall muss eine fachkundige Person die Betriebsanweisung erstellen. Die notwendigen Informationen erhält man hauptsächlich aus dem dazugehörigen Sicherheitsdatenblatt sowie den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefStoffV. Neben den für die Arbeitssicherheit verantwortlichen
Personen sind die Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Gefahrstoffen umgehen, in den Erstellungsprozess mit einzubeziehen.

In der Betriebsanweisung sollten mindestens die folgenden Punkte enthalten sein:

  1. Allgemeine Informationen zum Arbeitsplatz und der Stoffbezeichnung
  2. Gefahren für Mensch und Umwelt
  3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  4. Verhalten im Gefahrfall
  5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
  6. Sachgerechte Entsorgung

Betriebsanweisungen sind stets aktuell zu halten und bei Bedarf an sich ändernde Arbeitsprozesse oder Arbeitsumgebungen anzupassen. Chemisch ähnliche Gefahrstoffe dürfen auch in einer Gruppenbetriebsanweisung zusammengefasst werden, wenn z.B. dieselben Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln aufgeführt werden. Eine verständliche Form und Sprache ist wichtig, um die Inhalte den Beschäftigten nahe zu bringen (z.B. auch mehrsprachige Ausführung, farbliche Gestaltung). Inhaltlich sollten so viele Informationen wie nötig und so wenige wie möglich enthalten sein, um die Betriebsanweisung übersichtlich zu halten. Zur Veranschaulichung dienen die Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung und Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010,
z.B. Gebotspiktogramme
zum Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung.

Weiterführend zum Thema Gefahrstoffe sind auch die Lagerung von Gefahrstoffen oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen aufgrund der Handhabung von gefährlichen Stoffen gesetzlich geregelt. Insbesondere bei CMR-Stoffen (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) gelten höhere Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind verpflichtend.

Die richtige Handhabung von Betriebsanweisungen, die Kennzeichnung von Gefahrstoffen aber auch der Schutz von Mitarbeitern durch die richtige PSA sind für alle Betriebe relevant.

Autor: Martin Grabosch, Sicherheitsingenieur, wolk AG, Arbeitssicherheit

 


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