Arbeitsunfall? Das müssen Sie beachten!

arbeitsunfall

Was tun nach einem Arbeitsunfall?

Jedes Jahr kommt es in Deutschland zu Tausenden von Arbeitsunfällen, alleine die BG Bau (Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft) verzeichnete im Jahr 2012, nur in ihrem Zuständigkeitsbereich, 109.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle in den Mitgliedsbetrieben. Und das trotz den umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen in Form von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen die durch die betrieblichen Sicherheitskräfte wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Sicherheitsingenieuren ergriffen werden. Doch trotz diesen vielfältigen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, lassen sich Arbeitsunfälle nicht vollständig verhindern.

Das Spektrum der Arbeitsunfälle fängt bei einer harmlosen Schnittwunde an und geht bis hin zum lebensgefährlichen Absturz oder Stromschlag. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, ist ein jeder Betrieb verpflichtet, diesen seiner zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Ein jedes Unternehmen unterliegt hierbei einer sogenannten Meldepflicht, die beginnt wenn ein Mitarbeiter länger als drei Tage aufgrund des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist. Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder es sind mehr als drei Mitarbeiter bei einem Arbeitsunfall verletzt worden, muss die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft sogar umgehend telefonisch erfolgen.

Richtiges Handeln beim Arbeitsunfall

Kommt es zu einem Arbeitsunfall in einem Unternehmen, ist ein zügiges Handeln erforderlich. Damit dieses zügige Handeln auch bei einem Arbeitsunfall und somit in einer Stresssituation funktioniert, sollten in einem Unternehmen entsprechende Aushänge zur Ersten-Hilfe sowie Alarmpläne vorhanden sein und im Rahmen von Unterweisungen deren Anwendung geübt werden. Anhand dieser Pläne können die Mitarbeiter erste wichtige Maßnahmen einleiten sowie entsprechende Hilfe alarmieren. An erster Stelle steht nach einem Arbeitsunfall die Erstversorgung vom Mitarbeiter durch die betrieblichen Ersthelfer. Damit dies funktioniert, hat ein Unternehmen eine entsprechende Anzahl an Ersthelfern sowie Mittel und Geräte zur Erste-Hilfe vorzuhalten. Im Übrigen, die Kosten für die Ausbildung der Ersthelfer tragen die Berufsgenossenschaften.

Im zweiten Schritt nach einem Arbeitsunfall wird von den Ersthelfern die Rettungskette in Form eines Notrufes über die 112 veranlasst. Je nach Art des Arbeitsunfalls können auch weitergehende Rettungskräfte wie die Feuerwehr oder ein Notarzt notwendig sein. Es ist daher besonders wichtig, dass der Notruf richtig abgesetzt wird. Hierbei sind die sogenannten 5-W-Fragen (Wo ist etwas geschehen? Was ist geschehen? Wie viele Personen sind betroffen? Welche Art der Erkrankung/Verletzung liegt vor? Warten auf Rückfragen!) zu beachten.

Handelt es sich um ein weitläufiges Betriebsareal, empfiehlt es sich zudem beim Notruf auf die richtige Anfahrt hinzuweisen sowie entsprechende Einweiser für die Rettungskräfte zu positionieren. Bei kleineren Verletzungen kann es auch ausreichen, den Mitarbeiter nur dem Betriebsarzt vorzustellen. Aber auch hier empfiehlt es sich den betroffenen Mitarbeiter entsprechend zu betreuen und ihn nicht alleine zum Betriebsarzt zu schicken. Je nach Art des Arbeitsunfalls kann es notwendig sein, die Unfallstelle entsprechend abzusichern oder zum Beispiel Betriebsanlagen außer Betrieb zu nehmen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Arbeitsunfall in Zusammenhang mit elektrischen Anlagen oder Maschinen steht. Abgeschaltete Betriebsanlagen und Maschinen müssen vor Wiedereinschaltung entsprechend gesichert werden. Eine Wiedereinschaltung sollte nur nach vorheriger Freigabe/Prüfung erfolgen.

Versorgung auch nach einem Arbeitsunfall

Nicht jeder Arbeitsunfall verläuft harmlos, so sind unter den 109.000 meldepflichtigen Arbeitsunfällen bei der BG Bau auch eine Vielzahl von schweren Arbeitsunfällen. Schwer in dem Sinne, dass der betreffende Mitarbeiter langfristig oder für immer an den Folgen des Arbeitsunfalls leiden wird. Je nach Schwere der Verletzung können langandauernde Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sein, oder aber auch weitergehende Maßnahmen. So zum Beispiel die Umschulung in einen neuen Beruf, weil der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Aber auch die finanzielle Überbrückung durch das Krankengeld oder einer Rente kann die Folge eines Arbeitsunfalls sein. Für all diese Maßnahmen ist die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft für den betroffenen Mitarbeiter zuständig.